Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mitglieder der Hochschule sind
die an der Hochschule mindestens zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigten einschließlich der am Universitätsklinikum tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie der dort tätigen akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren,
die Studentinnen und Studenten sowie
im Hinblick auf Mitwirkungsrechte an der Dualen Hochschule Sachsen die Dualen Praxispartner nach Maßgabe von § 50a Absatz 2 Satz 2 und 3.
Eine Verringerung der Arbeitszeit oder Freistellung von der Beschäftigung von bis zu sechs Monaten bleibt außer Betracht. Beschäftigten des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107, die Leistungen in Forschung oder Lehre oder wissenschaftliche Dienstleistungen für Forschung oder Lehre erbringen, kann die Mitgliedschaft mit Zustimmung des Universitätsklinikums oder der medizinischen Einrichtungen nach § 107 von der Dekanin oder dem Dekan verliehen werden.
Angehörige der Hochschule sind die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Lehrbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 3 sind, und die Beschäftigten, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind. Die Hochschule kann im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren und wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unbefristet beschäftigt waren, den Status einer oder eines Angehörigen verleihen.
An Kunsthochschulen und an der Dualen Hochschule Sachsen kann die Grundordnung vorsehen, dass die Lehrbeauftragten Mitglieder sind.
Die Grundordnung kann bestimmen, dass weiteren Personen, die Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen, die Rechte als Mitglied oder Angehöriger der Hochschule zuerkannt werden können.
Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand daran gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen.
§ 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Mitglieder der Hochschule sind das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche, künstlerische und…
1Mitglieder der Hochschule sind auch Personen, die, ohne Mitglied nach Absatz 1 zu sein, an der Hochschule mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten…
Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern der Hochschule haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung der…
Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären…
Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.