§ 39 HRV
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.