Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Länder werden Verfahren entwickeln, die den Zielen dieses Abkommens nach Kooperation und abgestimmter Zusammenarbeit der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung Rechnung tragen. Dazu gehören insbesondere
Regelungen, wonach das zu erbringende Lehrdeputat auch durch Lehrveranstaltungen an Hochschulen der Region erbracht werden kann, die nicht der Dienstsitz der oder des Lehrenden sind,
Regelungen, wonach die übrigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise hochschulübergreifend wahrgenommen werden können, z.B. im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß § 9 dieses Abkommens,
eine Erleichterung der Abordnung oder Versetzung von Professorinnen und Professoren sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an eine andere Hochschule der Region, soweit dies im Einvernehmen mit den Betroffenen geschieht,
sonstige Maßnahmen des Personalaustauschs.