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Die Staatskanzlei legt durch Rechtsverordnung nach Artikel 18 Absatz 2 des Staatsvertrages die bei der Anwendung von Kriterien bis zum Ausbau der technischen Funktionalitäten zum Zentralen Verfahren erforderlichen Einschränkungen und Abweichungen fest.
Wartezeiten, die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages nach Artikel 1 erworben wurden, werden als Bewerbungssemester angerechnet. Sie verfallen, wenn nicht in dem Semester der erstmaligen Anwendung dieses Staatsvertrages für den jeweiligen Studiengang eine Bewerbung bei der Hochschule erfolgt ist.