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Die vor dem 1. August 2015 durchlaufene Wartefrist wird auf den Lauf der Wartefrist gemäß § 13 Absatz 3 angerechnet.
Der Zuschuss gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 wird für die Zeit der Wartefrist geleistet, die ab dem 1. August 2015 durchlaufen wird.
Internationale Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 staatliche Finanzhilfe erhielten, gelten als mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen staatlich anerkannte Ergänzungsschulen.
§ 13 Absatz 2 und 3 Satz 5 findet für solche Schulen keine Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden.
Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515; 2007 S. 25) geändert worden ist, in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung gezahlt wurde, ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, sofern
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde,
die Zahlung oder das Belassen der gezahlten Zuschüsse auf Angaben des Schulträgers beruht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
die staatliche Finanzhilfe zweckwidrig verwendet wurde.
Die gemäß § 14 Absatz 5 berechneten Personalausgaben für Schulverwaltungsassistenz werden um den in den Sachausgaben gemäß § 14 Absatz 6 im jeweiligen Schuljahr enthaltenen Anteil für Schulverwaltungsassistenz gekürzt, jedoch höchstens auf null. Dieser Anteil beträgt 25,75 Euro im Schuljahr 2021/2022 und wird schuljährlich gemäß § 14 Absatz 6 Satz 4 fortgeschrieben.
Die §§ 14, 15 dieses Gesetzes und § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 5 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über…
für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuweisung, ihre Erstattung und die Verrechnung…
Träger genehmigter Ersatzschulen, die gemäß den §§ 13 und 14 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434),…
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es werden Abschläge auf der Grundlage eines vorläufigen Zuschusses ausgezahlt.“
„(7) Die Erstattung von staatlicher Finanzhilfe, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgrund von § 15 dieses Gesetzes in der vor dem 1. August 2007…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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