§ 3 HSeeZG
Hat der Kapitän eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, Anlass zu der Annahme, dass eine Person an Bord eine Straftat begangen hat, die in Artikel 3, 3bis, 3ter oder 3quater des Übereinkommens vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt (BGBl. 1990 II S. 494, 496) in der Fassung von Artikel 8 des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005 genannt ist, und hat er die Absicht, diese Person einem ausländischen Staat zu übergeben, so ist er verpflichtet, die Behörden dieses Empfangsstaates, sofern durchführbar, vor Einlaufen in das Küstenmeer dieses Staates von dieser Absicht sowie den Gründen für die Übergabe zu unterrichten.
Ist der Empfangsstaat nur Vertragspartei des in Absatz 1 genannten Übereinkommens und nicht zugleich des Änderungsprotokolls vom 14. Oktober 2005, so gelten die Absätze 1 bis 4 nur im Hinblick auf die in Artikel 3 dieses Übereinkommens genannten Straftaten.