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Befristet gewährte Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 37 des Landesbesoldungsgesetzes mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der…
Leistungsbezüge, die nach § 37 des Landesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,
Für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge (§ 37 Absatz 1 Satz 3 bis 7 des Landesbesoldungsgesetzes) sowie über die…
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Nach Absatz 1 ruhegehaltfähige Leistungsbezüge sind nur insoweit ruhegehaltfähig, als sie die Obergrenze nach § 33 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des…
Die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit befristeter Leistungsbezüge nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes trifft das für Inneres…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.