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Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme der Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen.
Die Leiterin oder der Leiter der Hochschule hat vor der Entscheidung die Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Gremium anzuhören, über dessen Zusammensetzung und Bestellung der Senat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung entscheidet.
Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Die Gleichstellungsbeauftragte und das für Finanzen zuständige Ministerium sind über die Entscheidung zu unterrichten.
Über Widersprüche der Professorinnen und Professoren gegen Entscheidungen über die Gewährung und die Höhe von Leistungsbezügen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Hochschule. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen.
Über die Gewährung und die Höhe entscheidet bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Hochschulleitung das für die Hochschulen zuständige Ministerium. Es kann…
Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist der Professorin oder dem Professor schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen.…
Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge sowie über die Teilnahme von Leistungsbezügen gemäß § 3 Nummer 1 und 2 an den regelmäßigen…
Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste…
Über die Gewährung, die Höhe sowie die Teilnahme der Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen entscheidet das für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.