Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ab dem Haushaltsjahr 2025 können der Konjunkturausgleichsrücklage Mittel zugeführt oder, höchstens in der Höhe des Bestands, entnommen werden.
Die Zuführungen und Entnahmen ergeben sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren gemäß § 4. Zuführungen an die Konjunkturausgleichsrücklage sind nur bis in Höhe des Betrages eines positiven Ergebnisses der Konjunkturbereinigung zulässig. Entnahmen sind nur bis in Höhe des Betrages eines negativen Ergebnisses der Konjunkturbereinigung zulässig.
Erreicht die „Konjunkturausgleichsrücklage“ einen Bestand, der die Höhe der jährlichen Sanierungshilfe gemäß dem Sanierungshilfengesetz übersteigt, können Mittel bis zur Höhe des die jährliche Sanierungshilfe übersteigenden Bestands zur verstärkten Schuldentilgung entnommen werden.