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Das Konjunkturbereinigungsverfahren orientiert sich am Verfahren des Stabilitätsrates gemäß Artikel 109a Absatz 2 des Grundgesetzes.
Näheres regelt eine Verordnung, die der Zustimmung des Landtages bedarf.
Zuführungen an oder Entnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage werden bei der Ermittlung der konjunkturellen Effekte gegengerechnet.
Das Konjunkturbereinigungsverfahren kann an neue Erkenntnisse angepasst werden, soweit der sich aus Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ergebenden Symmetrieanforderung Rechnung getragen wird.