Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Kapitel 3
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
§ 15 HtDBwVWehrtechnikVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen