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Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist in schriftlicher Form gegenüber dem anderen Land auszusprechen.
Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Staatsvertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Staatsvertrages.