§ 9 HufBeschlG
Bußgeldvorschriften
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
1.
entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,
2.
entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,
3.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder
4.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.