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Im Sinne dieser Verordnung sind:
Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt;
Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.