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Die oder der Auszubildende hat einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Hierfür ist während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
Die oder der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere der Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises befreit werden.