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Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach achtzehn Monaten stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für die ersten drei Ausbildungshalbjahre der in der Anlage aufgeführten grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.