Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
§§ 59, 62, 64, 66 und 74,
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.
die Mitgliederversammlung (Vollversammlung),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.