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Ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben (Finanzreferentin oder Finanzreferent). Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent kann im Rahmen einer geordneten und jederzeit übersichtlichen Wirtschaftsführung darüber hinaus weitere Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses mit der Wahrnehmung einzelner Befugnisse schriftlich oder elektronisch beauftragen. Die Satzung der Studierendenschaft kann vorsehen, dass die Beauftragung nach Satz 2 der Einwilligung der oder des Vorsitzenden des Allgemeinen Studierendenausschusses bedarf.
Hält die Finanzreferentin oder der Finanzreferent durch die Auswirkungen eines Beschlusses des Allgemeinen Studierendenausschusses oder des Studierendenparlaments die finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen der Studierendenschaft für gefährdet, so kann sie oder er verlangen, dass das Organ, das den Beschluss gefasst hat, unter Beachtung der Auffassung der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten erneut über die Angelegenheit berät.
Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Finanzreferentin oder der Finanzreferent nach Zustimmung des Studierendenparlaments. Das Studierendenparlament kann…
Der Allgemeine Studierendenausschuss beauftragt, sofern die Finanzreferentin oder der Finanzreferent die Anforderungen nicht in eigener Person erfüllt, eine…
Die Finanzreferentin oder der Finanzreferent und die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zur Unterzeichnung von Kassenanordnungen befugten Mitglieder des Allgemeinen…
Bei einem Amtswechsel des Allgemeinen Studierendenausschusses oder der Finanzreferentin oder des Finanzreferenten ist eine ordnungsgemäße Übergabe der…
Bei der Verteilung der Einnahmen aus den Studienbeiträgen können die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat hinsichtlich der…
Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.