Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)) · Neunter Abschnitt
Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer.
§ 22 HwWahlOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen