§ 10 Abs. 2 LandwiWahlO SL 2003Wahlordnung zur Landwirtschaftskammer Vom 6. Januar 2003
Die Wahlvorschläge können bis zum 120. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingereicht werden.
§ 10 Abs. 1 LK-Wahlordnung NRWVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
Wahlvorschläge können bei der Wahlleitung bis 12.00 Uhr des 48. Tages vor dem Wahltermin für den Wahlbezirk eingereicht werden.
§ 8 Abs. 1 SächsSparkWVOVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
Wahlvorschläge sind innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
§ 8 Abs. 1 SN-12081Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens bei dem jeweiligen Wahlvorstand einzureichen.
Art. 1 Abs. 2 SN-4184Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 45. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des…