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Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz sind der/dem Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker, der/dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Hygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie die sonstigen im Rahmen der Hygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.
Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen der Einrichtung einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Bereiche der Einrichtung zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen nach § 23 Absatz 4 des…
Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker sind verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Hygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand von…
die Surveillance von nosokomialen Infektionen sowie von multiresistenten Erregern und anderen besonderen Erregern gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz in…
Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 hat der Träger getrennt für jede von ihm betriebene Einrichtung zu machen und fünf Jahre aufzubewahren. Danach sind sie zu…
Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und…
Die Ergebnisse der Beratungen der Hygienekommission sind schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem Gesundheitsamt ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.