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Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 Infektionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 die betrieblich-organisatorischen oder die baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene nicht sicher stellt oder nicht für die Durchführung der notwendigen hygienischen Maßnahmen sorgt,
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die unverzügliche Information nicht sicherstellt,
entgegen § 4 Absatz 4 nicht die erforderliche Zahl an Hygienefachkräften beschäftigt,
entgegen § 7 das in der Einrichtung tätige Personal nicht bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 und 8 Infektionsschutzgesetz festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene informiert oder dies nicht in geeigneter Weise dokumentiert.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Gesundheitsbehörden.
entgegen § 9 Absatz 5 Satz 1 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder 2 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig…
entgegen § 2 Absatz 1 die betrieblich-organisatorischen oder die baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der Hygiene nicht…
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.