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Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie
den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.
die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim.
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für
die Sonderprüfungen der Hauptzollämter Augsburg, Landshut, München, Regensburg, Rosenheim und Schweinfurt.
den Aufgabenbereich Vollstreckung der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt.
der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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