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Die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (Identifikationsnummer) wird als zusätzliches Ordnungsmerkmal in die sich aus der Anlage zu diesem Gesetz ergebenden Register des Bundes und der Länder eingeführt, um
Daten einer natürlichen Person in einem Verwaltungsverfahren eindeutig zuzuordnen,
die Datenqualität der zu einer natürlichen Person gespeicherten Daten zu verbessern sowie
die erneute Beibringung von bei öffentlichen Stellen bereits vorhandenen Daten durch die betroffene Person zu verringern.
Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen,
Die Speicherung und Nutzung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz ist ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Zuordnung der…
Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen,
die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz.
Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Personen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.