IEntwOrgAbkG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 4 IEntwOrgAbkGGesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation Art 3Art 5 Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Art 3Art 5