Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Art 7 IFCAbkG
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