IfSG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 76 IfSGEinziehungGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen · 14. Abschnitt § 75aGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 75 Abs. 1 oder 3 bezieht, können eingezogen werden. § 75a