§ 23 Abs. 3 Nr. 10 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
§ 20 Abs. 8 Nr. 3 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.
§ 17 Abs. 5 Nr. 3 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
die Feststellung und Bekämpfung, insbesondere über
§ 28b Abs. 1 Nr. 5 Buchst. g IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
§ 19 Abs. 1 IfSGGesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Das Gesundheitsamt bietet bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose Beratung und Untersuchung an oder stellt diese in Zusammenarbeit mit…