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Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 und § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
Zuständige Landesbehörde für die Entgegennahme von Meldungen nach § 27 Absatz 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
Zuständige Behörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
Datum der Meldung.
Das Gesundheitsamt unterrichtet insbesondere in den Fällen des § 25 Absatz 1 unverzüglich andere Gesundheitsämter oder die zuständigen Behörden und Stellen nach…
Zuständige Landesbehörde nach den §§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 12 Satz 1, 13 Absatz 3 und 60 Absatz 1 Nr. 1 des…
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Zuständige Behörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des…
Mitteilungen gemäß § 4 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes sind gleichzeitig an die zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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