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Als Schnittstelle zur Zivilgesellschaft nach Artikel 33 der UN-Behindertenrechtskonvention und in Umsetzung des Beteiligungsgebotes aus § 9 wird auf Landesebene ein Inklusionsbeirat eingerichtet.
Der Inklusionsbeirat hat die Aufgabe,
die Landesregierung bei der Umsetzung dieses Gesetzes und der sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Verpflichtungen zu beraten und
den sich aus Artikel 33 Absatz 3 der UN-Behindertenrechtskonvention ergebenden Überprüfungsprozess zu gestalten.
Er wird dabei von der Monitoringstelle (§ 11) unterstützt.
Der Inklusionsbeirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern
der Landesregierung,
der Verbände und Organisationen auf Landesebene, die die Interessen der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen vertreten,
der Verbände und Organisationen auf Landesebene sowie auf kommunaler Ebene, die im Bereich der Leistungen und Dienste für Menschen mit Behinderungen tätig sind sowie
der oder dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen und
ständig beratenden Experten.
Die Mitglieder arbeiten gleichberechtigt und vertrauensvoll zusammen. Entscheidungen werden mit der Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder getroffen.
Das für den Bereich der Politik für und mit Menschen mit Behinderungen federführend zuständige Ministerium führt den Vorsitz. Die Verbände und Organisationen sowie die Ministerien der Landesregierung entsenden für jeweils eine Legislaturperiode Vertreterinnen und Vertreter in den Inklusionsbeirat. Bei der Entsendung sollen die Verbände und Organisationen sowie die Ministerien die geschlechterparitätische Besetzung beachten.
Zur Unterstützung der Arbeit des Inklusionsbeirates können Fachbeiräte gebildet werden, die dem Inklusionsbeirat zuarbeiten. Die Ministerien entscheiden eigenständig über deren Einrichtung und Besetzung sowie Fragen der Organisation des jeweiligen Fachbeirats. Darüber hinaus können aus der Mitte des Inklusionsbeirates Vorschläge für die Einrichtung weiterer Fachbeiräte erfolgen.
Das Nähere zu Aufgaben, Struktur und Organisation des Inklusionsbeirates regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates wird nach Beschlussfassung durch den Inklusionsbeirat durch das den Vorsitz führende Ministerium erlassen.
der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
den Fachbeirat Partizipation zum Inklusionsbeirat gemäß § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Der oder die Landesbehindertenbeauftragte kann das Nähere zur…
Die Landesregierung erarbeitet unter Beteiligung des Inklusionsbeirats Empfehlungen und Mustersatzungen zur Unterstützung der Kommunen bei der Wahrung der…
der Landesseniorenvertretung, des Landesbehindertenbeirats und des Landesintegrationsrates,
die Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen, soweit sie Verwaltungsfunktionen wahrnehmen, sowie
der Behindertenverbände,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.