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Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert ( § 3 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes), durch Rechtsverordnung Höchstbeiträge festzusetzen. Hierbei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen ( § 2 des Bundesgesetzes) Rücksicht zu nehmen.