Gesetz Nr. 707 über die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes Vom 29. März 1960
Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
§ 6 IHKG SL
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