§ 6 ImmoFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 3 Absatz 3,
2.
die mündliche Prüfung in Form eines
a)
Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 sowie
b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6.
1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.