§ 12 Abs. 3 Nr. 2 ImmoWertVAllgemeines zu den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 berücksichtigen lassen.
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 ImmoWertVBerücksichtigung der allgemeinen und besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale
besonderen Ertragsverhältnissen,
§ 6 Abs. 2 Nr. 2 ImmoWertVWertermittlungsverfahren; Ermittlung des Verkehrswerts
die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale.
§ 7 Abs. 1 ImmoWertVBerücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse
Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 ImmoWertVGrundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks
das Maß der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 1,