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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2819)
Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.Art der baulichen AnlageGesamtnutzungsdauerfreistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser80 JahreMehrfamilienhäuser80 JahreWohnhäuser mit Mischnutzung80 JahreGeschäftshäuser60 JahreBürogebäude, Banken60 JahreGemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude40 JahreKindergärten, Schulen50 JahreWohnheime, Alten- und Pflegeheime50 JahreKrankenhäuser, Tageskliniken40 JahreBeherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen40 JahreSporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder40 JahreVerbrauchermärkte, Autohäuser30 JahreKauf- und Warenhäuser50 JahreEinzelgaragen60 JahreTief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk40 JahreBetriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude40 JahreLager- und Versandgebäude40 JahreLandwirtschaftliche Betriebsgebäude30 Jahre
Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.