ImmoWertV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlussformel ImmoWertVVerordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten · Teil 5 § 54Anlage 1 Der Bundesrat hat zugestimmt. § 54