§ 1 ImmVermV
Sachkundeprüfung
(1)
Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2)
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete: Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
1.
Kundenberatung,
2.
fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3.
Finanzierung und Kreditprodukte.