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Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ oder „Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ ist Folgendes erforderlich:
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.