§ 7 IndFachwirtPrV 2010
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
die mündliche Prüfung in Form eines
situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie
einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.