§ 28 IndElAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die…
§ 29 Abs. 3 IndElAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Anlage 7 IndMetAusbV 2007(zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration
§ 17 Abs. 2 FintMechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin
Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.