§ 65 Abs. 1 KStoffTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren“ vereinbart werden.
§ 10 Abs. 4 MechatronikerAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin
Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 2 Abschnitt D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 29 Abs. 3 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 66 Abs. 2 KStoffTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 33 Abs. 1 IndMetAusbV 2007Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.