§ 2 IndMIsoPrV
Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer nachweist.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im Bereich Isolierung
Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.