§ 10 Nr. 2 ElekAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
Systementwurf,
§ 9 Abs. 1 ElekAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin
Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
§ 10 ElekMaschBHwOAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 10 Nr. 2 BehAppbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Anlagentechnik,
§ 11 GrAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: