InfoElekAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 InfoElekAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.