Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ingenieurgesetz (Zuständigkeitsverordnung Ingenieurgesetz - IngGZustVO) Vom 24. Juni 2011
Ein neuer Chat, das ganze IngGZustVO bereits als Kontext geladen.
Chat öffnenWenn Sie die Fundstelle kennen, ist die Suche der kürzere Weg — „§ 536 BGB“ führt direkt zur Vorschrift.
Amtliche Texte, maschinell aus der Quelle aufbereitet. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist die amtliche Verkündung.