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Die Ingenieurkammer des Saarlandes erhebt für die Amtshandlungen gemäß § 1 Gebühren, einschließlich Auslagen und Widerspruchsgebühren, nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung.