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Den Anzeigen sind ein Lebenslauf des Anzeigepflichtigen, sofern dieser eine natürliche Person ist, und ein Lebenslauf jeder natürlichen Person nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 beizufügen.
Der nach Absatz 1 einzureichende Lebenslauf muss die nachfolgenden Angaben enthalten: Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen nach § 8 Nummer 7 sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
den vollständigen Namen,
den Geburtsnamen,
das Geburtsdatum,
den Geburtsort,
das Geburtsland,
die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
die Staatsangehörigkeit,
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
Weiterbildungsmaßnahmen und
die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
die Vertretungsmacht dieser Person,
ihre internen Entscheidungskompetenzen und
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende…
Ferner ist anzugeben, ob und welche
Ist der Anzeigepflichtige eine natürliche Person, muss die Darstellung nach Absatz 1 folgende Angaben enthalten:
Der Anzeigepflichtige hat zu jeder Anzeige das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ nach Anlage 3 einzureichen. Darin hat er anzugeben, ob gegen ihn, gegen…
des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.