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Den Anzeigen sind eine aussagekräftige, lückenlose Darstellung und geeignete, lückenlose Nachweise über das Vorhandensein und die Herkunft der Eigen- und Fremdmittel, die für den Erwerb oder die Erhöhung eingesetzt werden sollen oder eingesetzt wurden, sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Erhöhung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge beizufügen.
(Wenn „nicht erforderlich“ angekreuzt wird, ist dies jeweils zu begründen.)Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers (Artikel 3 Absatz 1 der…
(Wenn „nicht erforderlich“ angekreuzt wird, ist dies jeweils zu begründen.)Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers (Artikel 3 Absatz 2 und…
Den Anzeigen sind folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen:
eine vollständige Aufzählung und Beschreibung seiner Einkommensquellen nebst Nachweisen,
des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.