Anlage 1 WpI-InhKontrollV
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 9, S. 8 - 17)
einer bedeutenden Beteiligung an dem folgenden Wertpapierinstitut (Zielunternehmen) an:
(Wenn „nicht erforderlich“ angekreuzt wird, ist dies jeweils zu begründen.)Allgemeine Angaben zur Identität des interessierten Erwerbers (Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird § 6 Absatz 1 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtLebenslauf, der den Vorgaben des § 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV entspricht § 6 Absatz 3 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtZusätzliche Angaben zum interessierten Erwerber (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Angaben zur Zuverlässigkeit (Anlage 3 der WpI-InhKontrollV) § 5 Absatz 2 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtFührungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG, wenn der Wohnsitz in Deutschland liegt und die Person die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt. EU-Behördenführungszeugnis14 nach § 30b BZRG, sofern der Wohnsitz in Deutschland liegt, die Person aber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt. Weitere ausländische Unterlagen14 eines jeden Wohnsitzstaates der letzten 10 Jahre. § 6 Absatz 4 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ wurde beantragt (wird direkt an die BaFin versandt)Auszüge aus dem Gewerbezentralregister14 gem. § 150 GewO Für Personen, die mit der Führung der Geschäfte eines Unternehmens im Ausland betraut sind und/oder waren, ist ein Zeugnis14 der betreffenden ausländischen Stelle, soweit verfügbar, vorzulegen. § 6 Absatz 5 WpI-InhKontrollV i. V. m. Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtInformationen zur aktuellen Finanzlage des interessierten Erwerbers, einschließlich Angaben zu seinen Einnahmequellen, seinen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und zu den Pfandrechten und Garantien, die er gewährt bzw. erhalten hat Artikel 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtBeschreibung der Geschäftstätigkeiten des interessierten Erwerbers Artikel 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtFinanzinformationen, insbesondere auch Ratings und öffentlich verfügbare Berichte zu den vom interessierten Erwerber kontrollierten oder geleiteten Unternehmen sowie gegebenenfalls zum interessierten Erwerber Artikel 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtBeschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers an/zu: Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtInformationen über etwaige Interessenkonflikte zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten Artikel 4 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtAngaben zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens tatsächlich leiten werden (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Ist nach dem Erwerb ein Austausch der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, geplant? □ Nein □ Ja (Es sind vollständige Angaben nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 zu den Personen zu machen.)□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtAngaben zum beabsichtigten Erwerb (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen Artikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtBeschreibung etwaiger mit anderen Parteien abgestimmter Maßnahmen, unter anderem des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Artikel 7 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtInhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen Artikel 7 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtAngabe des beabsichtigten Kaufpreises und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist Kaufvertrag Artikel 7 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtAngaben zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und zu ihren Auswirkungen auf die Aufsicht (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Analyse der Auswirkungen des beabsichtigten Erwerbs auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtAngaben zur Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Detaillierte Angaben zum Einsatz privater Finanzierungsquellen sowie zu Herkunft und Verfügbarkeit der Mittel, einschließlich einschlägiger dokumentarischer Nachweise darüber, dass der beabsichtigte Erwerb nicht auf Geldwäsche abzielt Artikel 9 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtDetaillierte Angaben zur Art der Zahlung des beabsichtigten Erwerbs und zu dem zur Übertragung der Mittel verwendeten Netzwerk Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtDetaillierte Angaben zum Zugang zu Kapitalquellen und Finanzmärkten, unter anderem detaillierte Angaben zu den zu emittierenden Finanzinstrumenten Artikel 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtAngaben zum Fremdkapitaleinsatz, unter anderem den Namen der einschlägigen Geldgeber und die Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, einschließlich Laufzeiten, Bedingungen, Pfandrechten und Garantien sowie Informationen zur Herkunft der Einnahmen, die für die Rückzahlung derartiger Darlehen verwendet werden sollen, und zur Herkunft des Fremdkapitals, wenn der Kreditgeber kein beaufsichtigtes Finanzinstitut ist Artikel 9 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtInformationen zu etwaigen Finanzvereinbarungen mit anderen Anteilseignern des Zielunternehmens Artikel 9 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtInformationen zu den Vermögenswerten des interessierten Erwerbers oder des Zielunternehmens, die im Hinblick auf die Finanzierung des beabsichtigten Erwerbs veräußert werden sollen, sowie die Bedingungen der Veräußerung, darunter Preis, Bewertung, Einzelheiten zu den Merkmalen der Vermögenswerte sowie Informationen darüber, wann und wie die Vermögenswerte erworben wurden Artikel 9 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946□ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtZusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 % (Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument, das ggf. Folgendes beinhaltet: □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % (Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Strategiedokument, das ggf. Folgendes beinhaltet: □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtZusätzliche Anforderungen an qualifizierte Beteiligungen von 50 % oder mehr (Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)Geschäftsplan, der ggf. Folgendes beinhaltet: □ nicht erforderlich □ ja, Nr. _ _ □ wird nachgereichtGgf. weitere Anlagen (vom interessierten Erwerber auszufüllen)
anderen derzeitigen Anteilseignern des Zielunternehmens
Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens auszuüben
Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens
dem Zielunternehmen selbst und seiner Gruppe
Zeitraum, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach dem beabsichtigten Erwerb zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten
Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, insbesondere die Beantwortung der Frage, ob er eine aktive Rolle als Minderheitsanteilseigner zu spielen beabsichtigt, und die Gründe dafür
Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte
alle in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Informationen
Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant
Beschreibung der mittelfristigen Absichten und Erwartungen des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Elemente umfasst
Strategischer Entwicklungsplan (Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
Vorausschätzungen für die Abschlüsse des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)
Darstellung der Auswirkungen des Erwerbs auf die Unternehmensführung und die allgemeine Organisationsstruktur des Zielunternehmens (Artikel 12 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946)