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Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden natürlichen Personen sind mit zu benennen.
vollständigem Namen,
Geburtsdatum,
Geburtsort und
Anschrift des ersten Wohnsitzes
Die nach dieser Verordnung und nach § 2c Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kreditwesengesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Teilsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom Anzeigepflichtigen anzugebenden juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften anderer Rechtsform sowie Zweckvermögen sind mit zu benennen.
Firma,
Rechtsform,
Sitz,
Sitzstaat,
Anschrift des Hauptsitzes der Geschäftsleitung und
den Ordnungsmerkmalen der gewerberechtlichen Registereintragung, sofern eine Eintragung besteht,